www.kfw.de/455

Einzelmaßnahmen zum Einbruchschutz

  • Einbau einbruchhemmender Haus- und Wohnungseingangstüren nach DIN EN 1627 oder besser
  • Einbau von Nachrüstsystemen für Haus- und Wohnungseingangstüren (z. B. Türzusatzschlösser, Querriegelschlösser mit/ohne Sperrbügel)
  • Einbau von Nachrüstsystemen für Fenster (z. B. aufschraubbare Fensterstangenschlösser, drehgehemmte Fenstergriffe, Bandseitensicherungen, Pilzkopfverriegelungen)
  • Einbau einbruchhemmender Gitter und Rollläden
  • Einbau von Einbruchs- und Überfallmeldeanlagen (z. B. Kamerasysteme, Panikschalter, Personenerkennung an Haus- und Wohnungstüren, intelligente Türschlösser)
  • Einbau von Türspionen
  • Baugebundene Assistenzsysteme (z. B. (Bild-)Gegensprechanlagen, Bewegungsmelder, Beleuchtung, baugebundene Not- und Rufsysteme)

Wer wird gefördert

  • Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses mit maximal 2 Wohneinheiten oder einer Wohnung,
  • Ersterwerber eines sanierten Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer sanierten Wohnung,
  • eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus Privatpersonen oder
  • Mieter (mit Zustimmung des Vermieters zu den Umbaumaßnahmen)

Wer kann Antrag stellen:

  • Natürliche Personen als:
  • Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal 2 Wohneinheiten
  • Ersterwerber von neu sanierten Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal 2 Wohneinheiten oder Eigentumswohnungen (weitere Erläuterungen siehe unter Antragstellung)
  • Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften bei Vorhaben am Sondereigentum
  • Wohnungseigentümergemeinschaften bei gemeinschaftlichen Vorhaben
  • Mieter (eine Modernisierungsvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter nach §554a BGB zur Barrierefreiheit wird empfohlen)

Förderfähige Investitionskosten

sind die durch die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich sind.
Die Definition und Hinweise zu den förderfähigen Maßnahmen finden Sie unter
www.kfw.de/455 in der Liste der förderfähigen Maßnahmen.

Nicht gefördert werden

  • Maßnahmen an Boardinghäusern (als Beherbergungsbetrieb mit hotelähnlichen Leistungen), Ferienhäusern und -wohnungen, Wochenendhäusern
  • Maßnahmen an Pflege- und Altenwohnheimen, die unter die Landesgesetze und Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Heimordnungsrechts der Länder fallen
  • Einrichtungsgegenstände

Wann muss ein Sachverständigen hinzugezogen werden?

Für die Durchführung von Einzelmaßnahmen zum Einbruchschutz ist die Beauftragung eines Sachverständigen nicht erforderlich. Dennoch empfehlen wir eine Beratung, Fachplanung, Baubegleitung und Dokumentation des Vorhabens durch einen Sachverständigen.
Thema Einbruchschutz eine polizeiliche Beratung (www.k-einbruch.de)

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen Ihren Antrag vor Beginn des Vorhabens direkt bei der KfW.
Als Beginn eines Vorhabens gilt der Start der Bauarbeiten vor Ort. Planungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen
gelten nicht als Vorhabensbeginn. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb gilt der Abschluss des Kaufvertrages als Vorhabensbeginn
www.kfw.de/zuschussportal

Zuschusshöhe

bis zu 1.600 Euro Zuschuss für Maßnahmen zum Einbruchschutz in Bestandsgebäuden

Zuschussbeträge

Bei Einzelmaßnahmen zum Einbruchschutz beträgt der Zuschusssatz 20% der förderfähigen Investitionskosten pro Antrag. Sofern die förderfähigen Investitionskosten 1.000 Euro übersteigen, werden die ersten 1.000 Euro mit 20% und die restlichen förderfähigen Investitionskosten mit 10% gefördert. Für Einzelmaßnahmen zum Einbruchschutz werden förderfähige Investitionskosten bis maximal 15.000 Euro pro Wohneinheit bezuschusst.
Einen Antrag können Sie stellen, wenn Sie mindesten 500 Euro investieren. Sie können einen neuen Antrag für andere Maßnahmen am gleichen Gebäude frühestens 12 Monate nach dem letzten Zusagedatum stellen.

Wann erfolgt die Auszahlung des Zuschusses?

Für die Auszahlung Ihres Zuschusses bestätigen Sie im KfW – Zuschussportal die
ordnungsgemäße Durchführung Ihres Vorhabens.

Hierfür benötigen Sie die Rechnungen eines Fachunternehmens für die Maßnahmen.

Sie haben noch Fragen zur Antragstellung?

Dann rufen Sie Montag bis Freitag von 08:00 – 18:00 Uhr unter der kostenfreien Servicenummer 0800 539 9002 an.

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